Grundbuchberichtigungsantrag

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
Himmel1977
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#1

07.08.2018, 12:43

Hallo Ihr Lieben!

Leider bin ich überhaupt nicht gut im Notariat und stelle deshalb für viele der Leute hier sicherlich "doofe" Fragen, aber die Antworten sind immer sehr sehr hilfreich. Erstmal Danke dafür!

Wir haben ein Erbschein beantragt, liegt auch vor.
Das Grundbuch soll nun berichtigt werden, kann der Notar den Antrag auch selber formlos für den Auftraggeber stellen.

In einem Vergleichsfall hier, den ich mir dazugeholt habe, habt der Erbe den Antrag formlos gestellt.
Aber kann der Notar an das das Gericht schreiben und den Antrag stellen.

Danke für die Antwort.

Liebe Grüße
Jenna
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#2

07.08.2018, 12:51

Das kommt auf euren Auftrag an.

In unseren Erbscheinanträgen steht drin, ob Grundeigentum vorhanden ist. Falls ja, lassen wir den Antragsteller in unserer Urkunde den Notar mit der Berichtigung beauftragen.

Sofern das Grundbuchamt beim gleichen Gericht ist, stellen wir einen Antrag nach § 83 GBO (Beiziehung der Nachlassakten, sodass der Erbschein gar nicht vorlgelegt werden muss.)
...
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#3

07.08.2018, 13:11

Wenn er entsprechend bevollmächtigt ist, dann ja.
Das Grundbuchamt muss sich die Vollmacht nach §11 S. 4 FamFG nicht vorlegen lassen. Es reicht daher die Vertretung des Erben anzuzeigen. Nach §15 II GBO kann man natürlich nicht beantragen.

Es ist übrigens hilfreich, wenn man einfach zusätzlich eine Ausfertigung des Erbscheines für das GBA beantragt. Das verursacht keine weiteren Kosten und das GBA bekommt direkt einen Nachweis und die Akte muss nicht beigezogen werden. So handhaben es die Gerichte, wenn der Antrag dort gestellt wird (zumindest hier).
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AnjaZ
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#4

09.08.2018, 09:06

Jenna hat geschrieben:Das kommt auf euren Auftrag an.

In unseren Erbscheinanträgen steht drin, ob Grundeigentum vorhanden ist. Falls ja, lassen wir den Antragsteller in unserer Urkunde den Notar mit der Berichtigung beauftragen.

Sofern das Grundbuchamt beim gleichen Gericht ist, stellen wir einen Antrag nach § 83 GBO (Beiziehung der Nachlassakten, sodass der Erbschein gar nicht vorlgelegt werden muss.)
Wir nehmen in unseren Erbscheinsanträgen den GB-Berichtigungsantrag mit auf. Das erhöht natürlich unsere Gebühren.

Welche Gebühren nehmt ihr dafür, dass der Notar beauftragt wird, den Berichtigungsantrag zu stellen und wirkt sich diese Beauftragung auf die Gebühren des Erbscheinsantrages aus?
Gruß Anja
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#5

09.08.2018, 09:58

AnjaZ hat geschrieben: Wir nehmen in unseren Erbscheinsanträgen den GB-Berichtigungsantrag mit auf. Das erhöht natürlich unsere Gebühren.

Welche Gebühren nehmt ihr dafür, dass der Notar beauftragt wird, den Berichtigungsantrag zu stellen und wirkt sich diese Beauftragung auf die Gebühren des Erbscheinsantrages aus?
Der Mandant wird doch hoffentlich vorher darüber augeklärt, dass er den Antrag formlos selber stellen könnte und zugleich auch über die erhöhte Kostenfolge.
Anderenfalls würde ich eine unrichtige Sachbehandlung sehen.
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AnjaZ
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#6

09.08.2018, 11:29

Selbstverständlich. In der Regel wünschen die MA jedoch, dass alles vom Notar erledigt wird.
Gruß Anja
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#7

09.08.2018, 12:08

warum erhöht das die Gebühren??? Bei einem Erbscheinsantrag mit EV bekomme ich eine volle Gebühr....warum sollte ein Antrag auf Grundbuchberichtigung das ändern??
... hat geschrieben:
AnjaZ hat geschrieben: Wir nehmen in unseren Erbscheinsanträgen den GB-Berichtigungsantrag mit auf. Das erhöht natürlich unsere Gebühren.

Welche Gebühren nehmt ihr dafür, dass der Notar beauftragt wird, den Berichtigungsantrag zu stellen und wirkt sich diese Beauftragung auf die Gebühren des Erbscheinsantrages aus?
Der Mandant wird doch hoffentlich vorher darüber augeklärt, dass er den Antrag formlos selber stellen könnte und zugleich auch über die erhöhte Kostenfolge.
Anderenfalls würde ich eine unrichtige Sachbehandlung sehen.
Martin Filzek
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#8

09.08.2018, 21:54

AnjaZ hat geschrieben:
Jenna hat geschrieben:Das kommt auf euren Auftrag an.

In unseren Erbscheinanträgen steht drin, ob Grundeigentum vorhanden ist. Falls ja, lassen wir den Antragsteller in unserer Urkunde den Notar mit der Berichtigung beauftragen.

Sofern das Grundbuchamt beim gleichen Gericht ist, stellen wir einen Antrag nach § 83 GBO (Beiziehung der Nachlassakten, sodass der Erbschein gar nicht vorlgelegt werden muss.)
Wir nehmen in unseren Erbscheinsanträgen den GB-Berichtigungsantrag mit auf. Das erhöht natürlich unsere Gebühren.

Welche Gebühren nehmt ihr dafür, dass der Notar beauftragt wird, den Berichtigungsantrag zu stellen und wirkt sich diese Beauftragung auf die Gebühren des Erbscheinsantrages aus?
Nur zur letzten Frage bzw. letzten Zeile: Es ist ja so, dass man nach überwgd. Mng. davon ausgeht, dass wir es mit verschiedenen Beurkundungsverfahren zu tun haben, einmal nach dem 3. Hauptabschnitt für Erbscheinsanträge (Sonstige Verfahren, KV 23300)= 1,0-Gebühr und einmal beim Erbscheinsantrag nach dem ersten Hauptabschnitt (KV 21201; bei bloßer gesonderter Entwurfsfertigug KV 24202 i.V.m. KV 21201 = 0,5 Gebühr). Deshalb wird eine "Gegenstandsgleichheit" i.S.v. § 109 Abs. 1 für Erbscheinsantrag und Grundbuchberichtigungsantrag nicht angenommen und gesonderte Gebühren aus den jeweiligen einzelnen Werten berechnet.
Das ist natürlich bei vom Notar entworfenen und gestellten Grundbuchberichtigungsanträgen anstelle von formlosen (kurzen, auch durch Vordrucke die viele Gerichte für solche Fälle bereit halten) sehr viel teurer und ich bezweifele, dass eine Mehrheit von Mandanten da gern alles dem Notar überlässt, wenn sie die genauen Kosten dafür dann wüssten und vorher genau gesagt bekämen einschließlich der Alternative formlose eigene Antragstellung beim Grundbuchamt. Aber wo kein Kläger da kein Richter; vielleicht berechnen manche Notare die Gebühren für den Grundbuchberichtigungsantrag dann auch (was eigentlich nicht geht) nur aus Bruchteilswert und deshalb kommt es zu wenig Notarkostenprüfungsverfahren (bwz. denken wie auch ein Beitrag in diesem Thread zeigt, dass es die Kosten gar nicht erhöht und als gegenstandsgleich gewertet werden könne, was wohl auch einer Mindermeinung in Literatur entspricht) oder Nachfragen, oder einfach weil viele Leute eben unerfahren und Notaren gegenüber vertrauensselig sind und doch nicht ganz richtig belehrt wurden, was aber niemand bemerkt.
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AnjaZ
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#9

10.08.2018, 09:03

Welche Gebühren fallen aber an, wenn der Notar in der Erbscheinsverhandlung beauftragt wird, den GB-Berichtigungsantrag zu stellen und dieser dann zu entsprechender Zeit beim GBA stellt? Oder fallen dafür keine Gebühren an?
Gruß Anja
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#10

10.08.2018, 12:02

Müsste dann nicht der Grundbuchberichtigungsantrag des Mandanten selbst in dieser Bevollmächtigung schon enthalten sein bzw. diese Bevollmächtigung so zu interpretieren sein? Kosten dann wie vorstehend gescildert. Aber die Frage und Diskussion zeigt, dass eine "Belehrung der Mandanten über die Mehrkosten eines Grundbuchberichtigungsantrags" vielfach Illusion ist, wenn vielfach diese Kosten überhaupt nicht gekannt und somit nicht beziffert und somit nicht zur Entscheidungsgrundlage des Mandanten gemacht werden können.
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