Erbvertrag

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
Antworten
Nessa35
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 7
Registriert: 27.10.2015, 16:01
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

17.05.2017, 15:56

Hallo,

da bin ich schon wieder mit der nächsten Frage. Die Eltern haben ihrem Sohn 2012 eine Grundbesitzung übertragen. Es wurde auch eine Rückübertragungsvormerkung eingetragen. Nun möchten die Eltern lt. Aktennotiz meines Chefs, einen Erbvertrag mit dem Sohn schließen in dem dieser sich verpflichtet die Grundbesitzung an seine Kinder zu übertragen. Denke mal dass dies für den Fall, dass die Eltern versterben und ihren Rückübertragungsanspruch nicht mehr geltend machen können so vereinbart werden soll, da die Eltern wohl Sorge haben, dass der Sohn die Grundbesitzung dann verkaufen könnte.

Weiß hier jemand Rat? Ist so ein Erbvertrag überhaupt möglich? Der Sohn ist ja schließlich schon Eigentümer der Grundbesitzung.

Vielen Dank für eure Hilfe!
Benutzeravatar
z0rr0
Forenfachkraft
Beiträge: 108
Registriert: 18.05.2017, 06:43
Beruf: Notariatsmitarbeiter & Dipl.-RPfl. (FH)
Software: TriNotar
Wohnort: NRW

#2

18.05.2017, 07:18

Da der Sohn schon Eigentümer des Grundbesitzes ist - vorausgesetzt, es geht in dem beabsichtigten Erbvertrag wirklich auch nur um diesen Grundbesitz - denke ich hier eher an einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB). Hier bedarf es m. E. erneuter Rücksprache mit dem Notar und den Parteien.
...das haben wir schon immer so gemacht. 8)

Sämtliche Beiträge stellen keine Rechtsauskunft dar, sondern spiegeln lediglich die persönliche Meinung des Verfassers wider.
Benutzeravatar
Manfred Fisch
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 645
Registriert: 19.05.2006, 17:45
Beruf: Notarfachwirt
Software: Andere
Wohnort: Reichelsheim

#3

23.05.2017, 12:40

Ja, das kann eine Regelung eines Erbvertrages sein. Ich verstehe deine Frage so, dass sich der Sohn verpflichtet, den in seinem Eigentum befindlichen Grundbesitz auf seine Kinder (= Enkel der damaligen Übergeber) im Wege der Erbfolge zu übertragen (diese also entweder als Erben oder als Vermächtnisnehmer einzusetzen). Zu klären wäre nur, ob auch die Surrogate, die an die Stelle des Grundbesitzes treten, davon umfasst sein sollen.

Nur, mit dieser Regelung ist die Sorge der Eltern nicht aus der Welt: Versterben diese und die RückAV wird gelöscht, dann ist der Sohn bis zu seinem Tod natürlich frei, den Grundbesitz zu belasten und auch zu veräußern. Er darf die gesamte Erbschaft aushölen, so dass dann halt nichts mehr zum Erben da ist. Die Erbeinsetzung durch den Erbvertrag löst nämlich keine Verfügungsbeschränkung aus.

Ich denke, an dieser Stelle sollte Dein Chef mal überlegen, wie er die Umsetzung des Willens der Parteien gestalten will.
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2195
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#4

24.05.2017, 12:44

Möglicherweise finden die Wünsche und Vorstellungen der Eltern ihre Grenze an der Macht des Faktischen und der aktuellen, von den Eltern selbst 2012 geschaffenen Rechtslage, bei der ihr Sohn Eigentümer geworden ist.
Sofern derselbe Notar 2012 den Vertrag beurkundet hat, wird er vielleicht auch zu prüfen haben, ob eine einseitige Beratung der Eltern mit den Pflichten zur Unparteilichkeit als Notar gegenüber den damaligen Urkundsbeteiligten vereinbar ist und evtl. Tätigkeitsverbote bestehen oder nur eine gemeinsame unparteiische Beratung aller Beteiligten (einschließlich Sohn) möglich wäre?
Sind aber alles nur unverbindliche Vermutungen und Überlegungen von mir, da ich kein Erbrechts- oder Berufsrechts-Experte bin.
Wäre für weitere Diskussionsbeiträge hierzu dankbar.

Vielleicht müsste man auch näher die Bedingungen der damals vereinbarten Rückübertragungsvormerkung betrachten: Wenn die Rückübertragung verlangt werden kann, wenn der Sohn das Grundstück verkaufen oder belasten will, wäre dies vielleicht eine Möglichkeit, auf die beratend hingewiesen werden kann.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Antworten