Erbnachweis aus dem Ausland

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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Stromberg
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#1

22.02.2016, 08:27

Guten Morgen,

ich soll ein Recht in Abt. II löschen lassen und bin auf Erbensuche.
Ein Sohn (von vielen) des verstorbenen Berechtigten ist in Amerika verstorben und hat dort auch ein Testament hinterlassen. Die Tochter des verstorbenen Sohnes hat mir das notarielle Testament gemailt . Es ist 4 Seiten und natürlich auf Englisch.
Da mein Schulenglisch nicht ausreicht, um das Testament zu übersetzen, muss ich wohl sowieso einen professionellen Übersetzer bemühen, oder?

Wenn ich das dann hätte, müssen die im Testament ausgewiesenen Erben ja in die Löschung des Rechts Abt. II einwilligen. Das heißt, die müssten in Amerika zum Konsulat und dort die Löschungsbewilligung unterzeichnen?
Und anerkennen die dt. Grundbuchämter dann eine solche Löschungsbewilligung?

Hat jemand Erfahrung?

Danke und Gruß
Stromberg
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#2

25.02.2016, 09:17

Guten Morgen,

da ja leider keiner von Euch ähnliche Akten zu bearbeiten hatte, frage ich jetzt einmal anders:

Kann für den Fall, dass die Erbensuche nach den verstorbenen eingetragenen Berechtigten sich derart schwierig gestaltet, eine Nachlasspflegschaft für die Löschung des Rechts Abt. II beantragt werden?

Ich wiederhole kurz: Nach den Berechtigten (Recht ist eingetragen 1983, Berechtigte sind verstorben1989 und 1994) muss ich einen Gemeinschaftlichen Sammelerbschein beantragen.
Sie hatten 7 Kinder, einer davon ist in Amerika verstorben, hinterließ Frau und 4 Kinder. Ich habe im Vorfeld schon einmal mit einem der 4 Kinder korrespondiert. Müssen die 4 Kinder mit Mutter tatsächlich, wenn denn überhaupt irgendwann mal ein Sammelerbschein vorliegt, in Amerika zum Konsulat gehen und dort eine Löschungsbewilligung unterschreiben? Ich meine, der Aufwand und die Kosten stehen in keinem Verhältnis zu dem "Wert des eingetragenen Rechts in Abt. II). Der Hinweis "Zur Löschung des Rechts genügt der Todesnachweis" wird ja nicht anerkannt vom Grundbuchamt.

Ich würde mich wirklich freuen und Ihr würdet mir helfen, wenn ich eine Antwort bekäme.....
Knuddel
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#3

25.02.2016, 15:50

Hallo,

was meinst du mit "Der Hinweis "Zur Löschung des Rechts genügt der Todesnachweis" wird ja nicht anerkannt vom Grundbuchamt." ???

Steht das bei dir im Grundbuch bei der Eintragung drinne? :kopfkratz
Notariatsoldie
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#4

25.02.2016, 22:06

Stromberg, vielleicht kannst Du mal konkret angeben, was Inhalt des zu löschenden Rechts ist (Wohnrecht, Nießbrauch oder sonstiges). Evtl. ist ja gar kein Erbnachweis erforderlich.
larifari
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#5

26.02.2016, 06:51

Wenn eine Löschungserleichterung bei dem Recht eingetragen sein sollte, wäre die Löschung durch schriftlichen Antrag des Eigentümers und Vorlage der Sterbeurkunde möglich und ein Erbnachweis tatsächlich nicht erforderlich.
Stromberg
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#6

26.02.2016, 16:15

Ja, das dachte ich auch, aber das ist diese Sache mit der vererblichen Reallast.

Text der Eintragung:
Altenteile für XY und XZ
als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB, löschbar bei Todesnachweis.

Zwischenverfügung Grundbuchamt:

Das Altenteil enthält u.a. die vererbliche Reallast zur Tragung der Beerdigungs- und Grabpflegekosten; lit. § 2 Nr. 9 des Vertrages vom ..... (Bewilligung). Demnach muss die Löschungsbewilligung der Erben der Berechtigten nach § 29;35 GBO eingereicht werden.

Nachdem mein Chef Beschwerde gegen diese Verfügung eingelegt und eine Entscheidung durch das OLG angestrebt hat, hat die Rechtspflegerin Recht bekommen.

Ich kann nur den Sinn nicht verstehen. Das geht absolut an der Realität vorbei und deshalb dachte ich, es gäbe einen anderen Weg. Die Berechtigten sind lange tot, von den Kindern lebt auch schon ein Teil nicht mehr und die anderen, die noch leben, leben in Amerika. Und das ist mein Problem. Wohnten sie um die Ecke, könnten sie zu einem Notar gehen und in die Löschung einwilligen.
Stromberg
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#7

26.04.2017, 14:04

Ich habe leider in dieser Sache nichts weiter gehört von Euch. Leider ist der Vorgang immer noch aktuell und ich habe etwas aufgeschnappt, was Euch vielleicht bekannt vorkommt (hoffentlich).

Es ist das Wort "Erb- oder Erbenausschluss" gefallen.
Hintergrund war ja, dass die in Frage kommenden Erben in Amerika nicht bei der Beantragung eines Erbscheins mitwirken wollten oder konnten.

Ich komme aber ohne diese Erbnachweise nicht weiter und ich glaube, es nützt auch nichts, dass man ihnen ein Zwangsgeld androht, wenn sie nicht mitwirken.

Gibt es vielleicht die oder eine ähnliche Möglichkeit, sie auszuschließen?

Vielleicht habe Ihr ja seit dem letzten Eintrag eine erhellende Idee.

Danke
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