Erbausschlagung Frist versäumt

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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Sputnik85
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#11

28.01.2017, 20:40

Stromberg hat geschrieben:Genau, und da wären wir wieder bei meiner Unwissenheit, dass ich dachte, Unterschrift beim Notar .......
"Denken" ist nicht "wissen" - hat mein Ausbilder früher immer zu mir gesagt.
Im Endeffekt dein/euer Versäumnis. Es wäre ratsam die Haftpflicht informieren. Meiner Meinung nach.
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paralegal6
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#12

29.01.2017, 09:04

Stromberg hat geschrieben:
hätte das was genützt, wenn wir ihr gesagt hätten: es ist zu spät.....?
Dann wärt ihr jetzt nicht in der Haftung. Wie Sonnenkind sagt, wenn ihr eine Klage zu spät einreicht = Fristversäumnis. Der Notar muss doch auf Fristen hinweisen und als sie unterschrieben hat wusste er ja offensichtlich, dass die Urkunde an dem Tag nicht beim Nachlassgericht ankommt. Auch bei einer Klage rät doch der Anwalt davon ab wenn er keine Aussicht auf Erfolg sieht. Alles andere ist für mich Abzocke (mir fällt grade kein freundlicheres Wort ein)
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Ramona A.
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#13

29.01.2017, 19:07

Mir ist ähnliches passiert. Habe auch gedacht, das Datum der Unterzeichnung beim Notar zählt. Bis eine Frist bei mir -Gott sei Dank- nur fast geplatzt wäre.
Vielleicht hilft die Nachlassinsolvenz in dieser Sache der Mandantin weiter. Check das doch mal.
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#14

30.01.2017, 10:16

Es gibt die Möglichkeit der Anfechtung der Fristversäumnis. Ich hatte hier vor kurzem zwei Fälle, in denen
die Geschwister als Erben erst sehr spät die Ausschlagung vorgenommen haben mit der Begründung, sie hätten von
der Frist keine Ahnung gehabt. Damit könnt ihr natürlich nicht argumentieren, aber man kann auch andere Gründe
anführen, z.B. auch Auslandsaufenthalt. Versuch es mal darüber
larifari
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#15

30.01.2017, 10:45

Es kommt doch aber auf die Kenntnis des Erben von Anfall und Grund der Berufung als Erbe an (s. Palandt, § 1944 Rd. 2, 4). Der Anfall der Erbschaft dürfte durch das Schreiben des Inkassobüros vorliegen. Aber liegt damit auch der Berufungsgrund (gesetzliche Erbfolge, privatschriftliches/öffentliches Testament) vor? Woher weiß sie denn, aus welchem Grund sie als Erbe berufen ist/war? Sie hatte ja wohl auch keinen Kontakt zu ihrem Vater?
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paralegal6
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#16

30.01.2017, 21:48

Wenn der Vater nicht verheiratet war haften als nächstes die Kinder. Wenn sie Einzelkind ist ist es leider blöd für sie. Bestattungskosten haben nicht zwangsläufig was damit zu tun ob du Erbe im Testament bist. Als Kind hast du aber Pflichtteilsansprüche. Ob die Erbausschlagung also rechtzeitig war ist bei diesen Kosten egal. Olg hat entschieden dass in Ausnahmefällen ein zerrüttetes Familienverhältnis von der Pflicht befreien kann, hierzu muss aber eine Straftat vorliegen, ansonsten zahlt das Kind
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larifari
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#17

31.01.2017, 06:30

Das ist wohl richtig. Wenn es aber noch andere Erben gibt, haften die doch zunächst. Also wäre es hier zunächst wichtig, eine rechtzeitige Erbausschlagung zu haben. Und dafür muss doch erstmal festgestellt werden, wann sie Kenntnis von Anfall und Grund der Berufung als Erbin hatte, damit die Frist überhaupt zu laufen begonnen hat?
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paralegal6
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#18

31.01.2017, 07:11

Da hast du natürlich Recht “,OLG Zweibrücken 23.2.06, 3 W 6/06, n.v., Abruf-Nr. 061003, Checkliste: Kenntnis des Erben i.S. von § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB, Private Mitteilungen Dritter, z.B. von Nachlassgläubigern, die von den Erben nicht überprüfbar sind, genügen dafür regelmäßig nicht. Maßgeblich ist nicht der Zugang des Schreibens und die Möglichkeit der Kenntnisnahme, sondern der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung“. Aber wenn es ein Testament gäbe, wäre das dann nicht eröffnet worden? Muss man sonst nicht als Kind davon ausgehen, dass man Erbe ist? Oder wie soll man Kenntnis bekommen, dass man Erbe ist? “Da bei gesetzlicher Erbfolge immer ein noch unbekanntes eigenhändiges Testament vorhanden sein kann, kann der Erbe insoweit nie hundertprozentige Kenntnis haben“
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Stromberg
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#19

03.02.2017, 08:50

Vielen Dank für die - nicht immer aufbauenden - Antworten. Wir haben auf alle Fälle das Urteil OLG Zweibrücken zu Rate gezogen, was evtl. hilfreich sein kann.
likema31
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#20

03.02.2017, 10:37

Das Schreiben des Inkassobüros reicht m. E. nicht aus, um die Frist für die Erbausschlagung in Gang zu setzen. Ein Inkassobüro ist keine offizielle Stelle, durch die Eure Mandantin Kenntnis von ihrer Erbenstellung erlangen konnte. Ich würde sagen, die haben sie halt mal angeschrieben in der Hoffnung, dass sie tatsächlich Erbin ist und zahlt.

Jetzt gibt es 2 Varianten:

Gibt es ein Testament? Falls ja, wann ist dieses eröffnet worden und wann wurde sie hierüber vom Gericht informiert? Das ist meiner Kenntnis nach entscheidend.

Wenn es kein Testament gibt, werden die möglichen Erben vom Nachlassgericht angeschrieben. Frühestens dann kann sie doch Kenntnis von ihrer Erbenstellung erlangt haben.

Bevor Ihr Eure Haftpflicht informiert, würde ich es erst einmal so versuchen. Ich sehe da noch keinen Haftungsfall. Vielleicht solltet Ihr mal die Nachlassakte anfordern.
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