Vollstreckung Kindesunterhalt trotz Berufung?

Hier hinein gehören alle Themen rund um Büroorganisation, Büroverwaltung, Kanzleiorganisation etc.
Antworten
Naturini
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1269
Registriert: 04.12.2007, 10:53
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Lübeck

#1

08.07.2009, 13:38

Hallo Ihr Lieben,

ich habe mal wieder ein Problem.

Kann ich aus einem Urteil (vollstreckbare Ausfertigung) den Kindesunterhalt vollstrecken wenn die Gegenseite in Berufung gegangen ist oder hat das mit der Berufung nichts zu tun?

Des Weiteren hat unser Mandant erfahren, dass die Gegnerin ihre Firma auf ihren Lebensgefährten hat umschreiben lassen und nun wohl bei ihm 600,00 Euro monatlich verdient. Die Gegnerin wohnt mit ihrem Lebensgefährten im selben Haushalt.

Weiß hier jemand von Euch eine Möglichkeit wie ich an die Gegnerin rankomme bzw. wird das Geld des Lebensgefährten mit berechnet?

Des Weiteren wollte ich noch fragen ob mir jemand sagen kann ob ich laufenden Kindesunterhalt auch mit einer Sachpfändung vollstrecken kann oder ob ich hier immer einen Pfüb an Bank/Arbeitgeber machen muss. Hätte nämlich nur die Möglichkeit für eine Sachpfändung.

Bitte helft mir. Vielen Dank schon mal!

Carina
Ernie

#2

08.07.2009, 13:48

Du kannst ja aus dem vollstreckbaren Urteil erst einmal die Sicherungsvollstreckung machen.

Firmenumschreibung: Hast Du das schwarz auf weiß? Wenn ja, dann hilft da eine entsprechende Anfechtung!

Sachpfändung: Selbstverständlich ist die auch jederzeit aus einem Unterhaltstitel möglich, aber dann nur in der Höhe der ausstehenden Unterhaltsbeträge, nicht für zukünftig fällig werdende.
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#3

08.07.2009, 13:51

Wenn der Unterhaltstitel vorläufig vollstreckbar ist und keine Sicherheitsleistung zu hinterlegen ist, kannst Du hieraus vollstrecken. Es besteht natürlich immer die Gefahr, dass das Urteil abgeändert wird und dann evtl. zuviel vollstreckt wird. Das müsst ihr mit dem Mandanten klären, ob er das Risko tragen kann und will.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Ernie

#4

08.07.2009, 13:55

@ pepples: Daher war mein Gedankengang auch die Sicherungsvollstreckung. Man könnte natürlich auch die reguläre ZV durchführen und aus Sicherheitsgründen erst einmal die eingeholten Beträge hinterlegen.
Benutzeravatar
lucy1510
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1039
Registriert: 16.05.2009, 20:42
Wohnort: Stolberg

#5

08.07.2009, 13:56

Hallöchen,

zu 1: Ist das Urteil denn vorläufig vollstreckbar?

Die Frage ist, ob es überhaupt Sinn macht, zu vollstrecken. Wenn in der Berufungsinstanz anders entschieden wird, wird Euer Mandant den gegebenenfalls zuviel vollstreckten Teil wieder zurückzahlen müssen. Ebenfalls ein Grund für die Gegnerin, gegen eventuelle Vollstreckungsmaßnahmen ZV-Gegenklage zu erheben, was weitere Kosten verursacht.

Zu Punkt 2:
Meines Erachtens kannst Du da wenig tun. Du kannst den Pfändungsfreibetrag bei einer Vollstreckung herabsetzen lassen und der Gegnerin eventuell Wohn- und Lebenshaltungskosten des Lebensgefährten anrechnen. Aber ob das bei 600,00 € viel bringt, weiß ich nicht genau.

Zu Punkt 3:

Du bist nicht verpflichtet, einen Pfüb zu machen. Aber wenn die Gegnerin eh nicht viel Einkommen hat und alles z.B. dem Lebensgefährten gehört, wäre auch eine Sachpfändung für die Katz. Es sei denn, Du weißt, dass die über wertvolle Gegenstände verfügt. Frag doch mal nach, ob sie schon die EV abgegeben hat.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)

This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
Naturini
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1269
Registriert: 04.12.2007, 10:53
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Lübeck

#6

08.07.2009, 14:10

Also in dem Urteil steht:

Die Beklagte muss zahlen .....

Dann für die einzelnen Monate immer aufgelistet Trennungs- sowie Kindesunterhalt ab August 2007.

Unter 15. steht im Urteil:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen Rückständen, die auf den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2007 beziehen, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Im Übrigen wird den Parteien nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit leistet.

Mal blöd gefragt was ist denn die Sicherungsvollstreckung?
Davy Jones’ Locker
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 776
Registriert: 15.12.2008, 14:10

#7

08.07.2009, 14:45

Naturini hat geschrieben: Des Weiteren hat unser Mandant erfahren, dass die Gegnerin ihre Firma auf ihren Lebensgefährten hat umschreiben lassen und nun wohl bei ihm 600,00 Euro monatlich verdient. Die Gegnerin wohnt mit ihrem Lebensgefährten im selben Haushalt.
Das riecht nach § 850h ZPO.
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#8

08.07.2009, 17:39

Du kannst aus dem Urteil nur vollstrecken, wenn euer Mandant die Sicherheit auch leistet und die Gegenseite nicht auch Sicherheit leistet.

Wegen der Sicherheitsleistung schau Dir mal 720 a ZPO an.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Antworten