Gegenseite zahlt auf KFB/Beleg Buchhaltung

Alle Fragen rund um Buchhaltung und Buchführung, auch software-spezifische, können hier gestellt werden.
Antworten
Benutzeravatar
renofix
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 518
Registriert: 06.06.2007, 22:56
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Berlin

#1

18.02.2009, 01:13

Hallo,

wie schon im Titel beschrieben. Die Gegenseite zahlt brav schnell auf den KFB die festgesetzten Kosten.
Die Buchhaltung wollte einen Beleg, der KFB reichte der Buchhaltung nicht.

Wie soll ich in solchen Fällen verfahren? Soll hier eine "fiktive" Rechnung mit Rechnungsnumer an den Mdt erstellt werden?
Gleiches gilt ja auch bei Geldeingängen aus der ZV, da habe ich ja auch keine Rechnungsnummer. Im ZVA steht auch die Bankverbindung unseres Mandanten.

Danke!

LG Renofix
Der Profi macht nur neue Fehler.
Der Dummkopf wiederholt seine Fehler.
Der Faule und der Feige machen keine Fehler.
(Oscar Wilde)

Schön, dass es Foreno gibt!
Benutzeravatar
Soenny
Administratorin
Administratorin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12230
Registriert: 21.02.2007, 11:07
Beruf: Bürovorsteherin
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#2

18.02.2009, 06:33

"Fiktiv" ist die Rechnung an den Mandanten nicht, der hätte eigentlich sowieso eine Rechnung von euch bekommen müssen. Wie wurde denn der Geldeingang aus dem KFB auf dem Mandantenkonto verbucht? Wenn ihr keine Rechnung erstellt habt, müßte der Betrag im Fremdgeld stehen, da keine Sollstellung für eure Gebühren vorhanden ist.
Im ZVA steht auch die Bankverbindung unseres Mandanten.
Heißt, daß die Gegenseite an den Mandanten zahlt? Auch hier gilt, daß der Mandant eine ordnungsgemäße Rechnung über die ZV-Maßnahmen erhalten muß, er braucht ja für seine Buchhaltung auch einen Beleg oder zumindest (Privatleute) einen Nachweis, was ihr abgerechnet habt.

Dann hätte eure Buchhaltung einen Beleg ;)

Der KFB in Verbindung mit dem Kontoauszug und einem Vermerk auf dem Auszug, zu welcher Akte der Geldeingang gehört, reicht aber auch aus, für den Fall, daß ihr nicht mit den Aktenkonten bucht, das müßtest du uns noch sagen ;)
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


Bild Bild



An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
secret72

#3

18.02.2009, 14:10

Also, wenn wir Geldeingänge auf Vollstreckungsmaßnahmen, Aufforderungsschreiben oder Kostenfestsetzungsbeschlüsse erhalten, die an den Mandanten weitergeleitet werden / müssen, dann werden sie als Fremdgeld verbucht. Dazu braucht die Buchhaltung keinen Beleg.
Benutzeravatar
renofix
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 518
Registriert: 06.06.2007, 22:56
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Berlin

#4

18.02.2009, 20:32

Vielen Dank für die Hinweise.

Wir buchen nicht ins Aktenkonto.

Ich arbeite in einer Großkanzlei, genau genommen in einer Insolvenzgroßkanzlei, jedoch in der Prozessabteilung. Wir haben eine große Buchhaltungsabteilung. Wenn wir Rechnungen schreiben, dann reichen wir diese an die Buchhalten, dort wird die Rechnungsnummer vergeben und wir bekommen die Rechnung zum raussenden zurück.

Also buchungstechnisch mache ich nix. Wenn Gelder eingehen und die Buchhaltung das nicht zuordnen kann, dann rufen die halt immer an und wollen einen Beleg. Hier in diesem Fall, hat die Gegenseite ganz schnell gezahlt. Ich müsste dann den Mandanten - in diesem Fall den Insolvenzverwalter, welcher mit zu unserer Kanzlei gehört, eine Rechnung schreiben und ihm dann mitteilen, dass die Gegenseite die festgesetzten Kosten bezahlt hat. Man kann es auch kompliziert machen.
Der Profi macht nur neue Fehler.
Der Dummkopf wiederholt seine Fehler.
Der Faule und der Feige machen keine Fehler.
(Oscar Wilde)

Schön, dass es Foreno gibt!
Antworten