Kleine Aufgabe ;-)

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
Bärchen

#11

03.09.2007, 08:31

Andreas hat geschrieben:Ich meine, neulich mal gelesen zu haben, daß für Tiere die für Sachen geltenden Gesetze analoge Anwendung finden, damit wäre 559 doch zutreffend.
:zustimm

Es wurde mal geändert. Tiere werden jetzt gleich Sachen behandelt!

Ansonsten würde ich auch das sagen, was Ortrun sagt.
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Mr.Black
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#12

03.09.2007, 09:58

Andreas hat geschrieben:Ich meine, neulich mal gelesen zu haben, daß für Tiere die für Sachen geltenden Gesetze analoge Anwendung finden, damit wäre 559 doch zutreffend.
Das mit den Tieren stimmt zwar (§ 90a BGB). Aber wie bitte soll die Tatsache, dass das Pferd quasi als Sache angesehen wird zur Anwendung eines Paragraphen über WOHNRAUMmieteverhältnisse (§ 559 BGB) führen?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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#13

03.09.2007, 10:00

Ortrun hat geschrieben:Da Habgier den Mietvertrag nicht zu den alten Bedingungen fortsetzen will, muss das Verlangen auf höhere Stallmiete wohl als Änderungskündigung zu sehen sein.
So schnell schießen die Preußen ja nun nicht, dass ich jede unzulässige einseitige Preisanpassung zu einer Kündigung ummünze und somit "retten" kann.
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Andreas

#14

03.09.2007, 13:56

Mr.Black hat geschrieben:Aber wie bitte soll die Tatsache, dass das Pferd quasi als Sache angesehen wird zur Anwendung eines Paragraphen über WOHNRAUMmieteverhältnisse (§ 559 BGB) führen?
Nicht direkt über 90a BGB. Ich hatte da mal neulich was im Palandt gelesen, frag mich aber bitte nicht mehr wo, auf jeden Fall kam man darüber auf die analoge Anwendung der mietrechtlichen Vorschriften.

Da kann ich mich aber natürlich auch irren, und du kannst einen Tip geben, was richtiger wäre :wink:
Mr.Black hat geschrieben:So schnell schießen die Preußen ja nun nicht, dass ich jede unzulässige einseitige Preisanpassung zu einer Kündigung ummünze und somit "retten" kann.
Also doch nur unzulässige Preisanpassung ohne Konsequenzen ? Wenn aber die Vorschriften über die Preisanpassung bei Wohnraummietverhältnissen keine Anwendung finden, wie weiß ich dann, ob die Preisanpassung unzulässig war ?

:nachdenk
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#15

03.09.2007, 15:07

Wie wird denn die Preiserhöhung begründet? Bessere Ausstattung? Woher leitet die Gegenseite ein Anpassungsrecht her?
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StineP

#16

03.09.2007, 15:09

Offensichtlich - schließlich begründen sie ja damit ihren besseren Profit... wäre ja auf nichts anderes zu beziehen....
Andreas

#17

03.09.2007, 15:14

Mr.Black hat geschrieben:Wie wird denn die Preiserhöhung begründet? Bessere Ausstattung? Woher leitet die Gegenseite ein Anpassungsrecht her?
Sagen wir mal, die Gegenseite begründet dadurch, daß die preiswerte Unterstellmöglichkeit schlicht entfallen ist (absichtlich durch den neuen Eigentümer), und zum Anpassungsrecht wird gar nix gesagt, sondern einfach gefordert.
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#18

03.09.2007, 15:17

Ein gesetzliches Preisanpassungsrecht existiert meiner Kenntnis nach nicht. Ein vertragliches Preisanpassungsrecht wurde (auch in den AGB)nicht vereinbart. Somit fehlt es dem Vermieter an einer Rechtsgrundlage zur Preiserhöhung, da der Preis zwischen den Parteien vereinbart sein muss. Er kann somit nur kündigen und neu vermieten. Ob die Rechtsprechung ein Preisanpassungsrecht für derartige Fälle aus was auch immer herleitet habe ich nicht geprüft. Hierebei würde es sich dann aber um ein einseitiges Preisbestimmungsrecht einer Vertragspartei handeln, gegen das die Unbilligkeitseinrede nach § 315 BGB zu erheben wäre.
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#19

03.09.2007, 15:21

Andreas hat geschrieben:Sagen wir mal, die Gegenseite begründet dadurch, daß die preiswerte Unterstellmöglichkeit schlicht entfallen ist (absichtlich durch den neuen Eigentümer), und zum Anpassungsrecht wird gar nix gesagt, sondern einfach gefordert.
Was ist denn geschuldet? Unterbringung. Diese Leistung kann der Vermieter doch erbringen, wenn sich seine Kosten erhöht haben und er nicht daran gedacht hat für diesen Fall ein Anpassungsrecht zu vereinbaren - Pech.

Ist dagegen Unterbringung zu einen gewissen Standart vereinbart und geschuldet und der Vermieter hat hier die Unmöglichkeit selbst verschuldet (durch Abriss der preiswerten Boxen) macht er sich gegenüber dem Mieter ersatzpflichtig.
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#20

03.09.2007, 15:23

Hat sich denn objektiv die Haltungsbedingung für das Pferd verbessert?
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